Schlüsselzahlen, auch Codes genannt, die im Führerschein eingetragen werden können.Alle Angaben sind nicht Rechtsverbindlich und ohne Gewähr! Fahrer (medizinische Gründe)01. Korrektur des Sehvermögens und / oder Augenschutz 01.01 Brille 01.02 Kontaktlinse(n) 01.03 Schutzbrille 01.04 Opakgläser 01.05 Augenschutz 01.06 Brille oder Kontaktlinsen
02. Hörprothese / Kommunikationshilfe 02.01 Hörprothese an einem Ohr 02.02 Hörprothese an beiden Ohren
03. Prothese / Orthese der Gliedmaßen 03.01 Prothese / Orthese der Arme 03.02 Prothese / Orthese der Beine
05. Beschränkte Gültigkeit (obligatorische Verwendung von Untercodes; das Fahren unterliegt Beschränkungen aus medizinischen Gründen) 05.01 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang) 05.02 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von . . . km vom Wohnsitz oder innerorts in . . ./ innerhalb der Region. . . 05.03 Fahren ohne Beifahrer/Sozius 05.04 Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als . . . km/h 05.05 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins sein muß 05.06 Ohne Anhänger 05.07 Fahren auf Autobahn nicht erlaubt 05.08 Kein Alkohol
Fahrzeuganpassung10. Angepasste Schaltung 10.01 Handschaltung 10.02 Automatikgetriebe 10.03 Elektronisches Wechselgetriebe 10.04 Anpassung des Schalthebels 10.05 Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht erlaubt
15. Angepasste Kupplung 15.01 Angepasstes Kupplungpedal 15.02 Handkupplung 15.03 Automatische Kupplung 15.04 Trennwand vor dem Kupplungspedal / abgeteilt / heruntergeklapptes Kupplungspedal
20. Angepasste Bremsvorrichtungen 20.01 Angepasstes Bremspedal 20.02 Verbreitertes Bremspedal 20.03 Bremspedal geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß 20.04 Bremspedal (Fußraste) 20.05 Bremspedal (Kipppedal) 20.06 Manuelle (angepasste) Betriebsbremse 20.07 Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse 20.08 Verstärkte, in die Betriebsbremse intregrierte Hilfsbremse 20.09 Angepasste Feststellbremse 20.10 Feststellbremse mit elektrischer Bedienung 20.11 (Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung 20.12 Trennwand vor dem Bremspedal / abgenommen / heruntergeklapptes Bremspedal 20.13 Mit dem Knie betätigte Bremse 20.14 Elektrisch betriebene Betriebsbremse
25. Angepasste Beschleunigungsvorrichtung 25.01 Angepasstes Gaspedal 25.02 Gaspedal (Fußraste) 25.03 Gaspedal (Kipppedal) 25.04 Handgas 25.05 Gaspedal (Knie) 25.06 Servogas (elektronisches, pneumatisches, usw.) 25.07 Gaspedal links vom Bremspedal 25.08 Gaspedal links 25.09 Trennwand vor dem Gaspedal / abgenommenes / heruntergeklapptes Gaspedal
30. Angepasste kombinierte Beschleunigungs- und Bremsvorrichtung 30.01 Parallelpedal 30.02 Pedal auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene 30.03 Gas und Bremse mit Gleitschiene 30.04 Gas und Bremse mit Gleitschiene und Orthese 30.05 Abgenommenes / heruntergeklapptes Gas- Bremspedal 30.06 Bodenerhöhung 30.07 Trennwand seitlich des Bremspedals 30.08 Trennwand für Prothese seitlich des Bremspedals 30.09 Trennwand vor Gas- und Bremspedal 30.10 Mit Fersen- / Beinstütze 30.11 Elektrisch betriebene Beschleunigungs- und Bremsvorrichtung
35. Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer / -waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger, usw.) 35.01 Gebrauch der Bedienvorrichtung ohne nachteiligen Einfluss auf Lenkung und Bedienung 35.02 Gebrauch der Bedienvorrichtung ohne Lenkrad und Zubehör (Drehknopf, Drehgabel, usw.) loszulassen 35.03 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand ohne Lenkrad und Zubehör (Drehknopf, Drehgabel, usw.) loszulassen 35.04 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit deer rechten Hand ohne Lenkrad und Zubehör (Drehkopf, Drehgabel, usw.) loszulassen 35.05 Gebrauch der Bedienvorrichtung ohne Lenkrad und Zubehör (Drehknopf, Drehgabel, usw.) und kombinierte Beschleunigungs- Bremsvorrichtung loszulassen
40. Angepasste Lenkung 40.01 Standartservolenkung 40.02 Verstärkte Servolenkung 40.03 Lenkung mit Hilfssystem erforderlich 40.04 Verlängerte Bremssäule 40.05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem Lenkradteil, verkleinertem Lenkraddurchmesser, usw.) 40.06 Höhenverstellbares Lenkrad 40.07 Senkrechtes Lenkrad 40.08 Waagerechtes Lenkrad 40.09 Fußlenkung 40.10 Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel, usw.) 40.11 Drehknopf am Lenkrad 40.12 Drehgabel am Lenkrad 40.13 Mit Orthese Tenodese
42. Angepasste Rückspiegel 42.01 (linker oder) rechter Aussenspiegel 42.02 Außenspiegel auf dem Kotflügel 42.03 Zusätzlicher Innenspiegel mit Sichterweiterung 42.04 Innenspiegel mit Rundsicht 42.05 Rückspiegel für toten Winkel 42.06 Elektrisch bedienbar(e) Außenrückspiegel
43. Angepasster Führersitz 43.01 In der Höhe angepasster Führersitz in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen 43.02 Der Körperform angepasster Sitz 43.03 Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität 43.04 Führersitz mit Armlehne 43.05 Verlängerte Gleitschiene des Führersitzes 43.06 Angepasster Sicherheitsgurt 43.07 Hosenträgergurt
44. Anpassung an Krafträdern 44.01 Einzeln gesteuerte Bremsen 44.02 (Angepasste) Handbremse (Vorderrad) 44.03 (Angepasste) Fußbremse (Hinterrad) 44.04 (Angepasste) Beschleunigungsvorrichtung 44.05 (Angepasste) Handschaltung und Kupplung 44.05 (Angepasste) Rückspiegel 44.07 (Angepasste) Bedienvorrichtungen (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten, usw.) 44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
45. Kraftrad nur mit Seitenwagen 46. nur dreirädrige Fahrzeuge
50. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug / eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)
51. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug / ein betimmtes Fahrzeugkennzeichen (Angaben des amtlichen Kennzeichens)
Angaben für behördliche Zwecke70. Umtausch des Führerscheins Nummer. . ., ausgestellt durch. . . (EU/UN - Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes; z.B. 70.123456789.NL) 71. Duplikat des Führerscheins Nummer. . . (EU/UN - Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes; z.B.71.987654321.HR) 72. Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³ und einer Morotleistung von höchstens 11 kW (A1) 73.Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) 74. Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1) 75. Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1) 76. Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von 7500 kg und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E) 77. Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse nicht übersteigt und b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E) 78. Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe 79. Nur Fahrzeuge, die nach Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 91/439/EWG den in Klammern angegebenen Spezifikation entsprechen 79.01 Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen 79.02 Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM 79.03 Nur dreirädrige Fahrzeuge 79.04 Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg 79.05 Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistundsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg 79.06 Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg übersteigt
80. Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A , die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
81. Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
90. Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassung verwendet werden 90.01 nach links 90.02 nach rechts 90.03 links 90.04 rechts 90.05 Hand 90.06 Fuß 90.07 verwendbar 95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum . . . (z.B.:95.01.01.2012) erfüllt 96. Kraftfahrer,der eine Schulung absolviert oder eine Prüfung der Fähigkeit und Verhaltensweisen nach Anhang V bestanden hat
Nur für Deutschland geltende Schlüsselzahlen104. Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen 171. Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg jedoch ohne Fahrgäste 174. Klasse L , gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. 175. Klasse L - auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1,A2 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 176. Auflage: Bis zum Erreichen des 18.Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des 177. Klasse L, auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung. 178. Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr. 179. Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden. 181. Klasse T; nur gültig für Kfz der Klasse S 182. Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres. 183. Auflage zu den Klassen D, DE: Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42,43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und 184. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE)
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