Fahrschulen können für Personen öffnen, die eine Fahrerlaubnis aus berufsqualifizierenden Gründen benötigen.
Corona-Maßnahmen in Sachsen ab 15. Februar Auszug- vom
Landesamt für Straßenbau und Verkehr - sachsen.de
Sehr geehrte Damen und Herren,
die aktuelle Corona-Schutz-Verordnung vom 15. Februar 2021 gilt vom 15. Februar 2021 bis einschließlich 7. März 2021
und sieht weiterhin die Untersagung der Öffnung und des Betriebs von Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen vor.
Ab 1. März 2021 dürfen Fahrschulen öffnen wenn es Berufsbedingt erforderlich ist.
wenn er dem Erwerb einer Fahrerlaubnis für Bus oder LKW dient,
wenn er dem Erwerb einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung dient,
bei Weiterbildungen für Berufskraftfahrer, die regelmäßig durchgeführt werden müssen,
im Rahmen der Fahrlehreraus- und -fortbildung,
wenn die Erlangung der Fahrerlaubnis fester Bestandteil der Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung ist und als solcher z.B. in der Ausbildungsverordnung normiert ist.
Dient die Fahrausbildung nur dem Zweck, künftig mit dem Kraftfahrzeug zur Arbeit fahren zu können, ist diese Ausbildung nicht »berufsbedingt« im Sinne dieser Vorschrift. Die Fahrschulausbildung ist in diesen Fällen also nicht zulässig.
Am Dienstag in Ehrenfriedersdorf
sowie am Mittwoch in Thum
(Anmeldepflicht, durch begrenzte Platzanzahl wegen Coronavorschriften)
Terminabsprachen ab sofort gern auch per Telefon
Kontakt